Rocker GmbH in 65428 Ruesselsheim


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AGB

Rechtliches

Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen
für das Elektromaschinenbauer- und Elektroinstallateur- Handwerk

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist, für alle Angebote, Aufträge, Kaufverträge und Lieferungen, die wir an Auftraggeber (Käufer) leisten. Sie gelten gleichfalls für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

I. Leistungs- und Reparaturbedingungen

1. Allgemeines
1.1 Für die Ausführung von Bauleistungen gilt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B als Ganzes und betreffend DIN 18 299, DIN 18 382, DIN 18 384, DIN 18 385 und DIN 18 386 als „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)“ auszugsweise auch Teil C.
1.2 Zum Angebot des Werkunternehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An diesen Unterlagen behält sich der Werkunternehmer Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Einverständnis des Werkunternehmers Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.

2. Termine
2.1 Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Ein-
haltung nicht durch Umstände, die der Werkunternehmer nicht zu vertreten hat, unmög-
lich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unter-
lagen (Baugenehmigung u.a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.
2.2 Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur dann
den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.

3. Kosten für die nichtdurchgeführte Aufträge
Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird – im Falle, dass keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen - der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:
3.1 der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt
werden konnte;
3.2 der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
3.3 der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde;
3.4 die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich
Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind.

4. Gewährleistung und Haftung
4.1 Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen etc., die keine Baulei-
stungen sind, und für eingebautes Material beträgt 1 Jahr. Für Bauleistungen gilt die
VOB/B als Ganzes sowie auszugsweise die VOB/C.
4.2 Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde dem Werkunternehmer eine ange-
messene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge
zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung
der Nacherfüllung dem Werkunternehmer oder dessen Beauftragung zur Verfügung
steht.
4.3 Ist der Werkunternehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, kann er diese nach eigener
Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des Werkes erbringen.
4.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, die Vergütung zu mindern oder
vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei Unerheblichkeit der
Pflichtverletzung des Unternehmers oder wenn Gegenstand des Vertrages eine Baulei-
leistung ist.
4.5 Bei einer Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit die auf einer fahr-
lässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder einer vorsätzlichen oder fahr-
lässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen be-
ruht, haftet der Werkunternehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche
gilt für sonstige Schäden, die auf einer grobfahrlässigen Pflichtverletzung des Werk-
unternehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige Schäden,
die auf die Verletzung wesentlicher Pflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des Werk-
unternehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die
Haftung des Werkunternehmers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden
bis zu maximal zum doppelten Wert des Auftragsgegenstandes begrenzt . Ausge-
schlossen sind Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von
Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit. Der Werkunternehmer haftet nicht für
sonstige Schäden aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen; die gesetz-
lichen Rechte des Kunden nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben davon
unberührt. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und / oder Beschränkungen gelten
nicht, sofern der Werkunternehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine
selbstständige Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Ansprüche
des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt des Schadenersatzanspruchs
statt der Leistung bleiben unberührt.
5. Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen
5.1 Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht
an dem aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Er-satzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Ge-schäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
5.2 Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann
vom Werkunternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Werkunternehmer ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.

6. Eigentumsvorbehalt
Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o.Ä. nicht wesentliche Bestandteile werden, behält sich der Werkunternehmer das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen des Werkunternehmers aus dem Vertrag vor.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Werkunternehmer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Werkunternehmer den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde.
Erfolgt die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde dem Werkunternehmer die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden. Gibt der Kunde die Gelegenheit zum Ausbau nicht, gilt Ziffer 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 entsprechend.

II. Verkaufsbedingungen

1. Eigentumsvorbehalt
Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt.
Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer ausführen zu lassen.
Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.

2. Abnahme und Abnahmeverzug
Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Verkäufer berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte des Verkäufers, nach Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Rahmen einer Schadenersatzanforderung kann der Verkäufer 20 % des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.

3. Gewährleistung und Haftung
3.1 Mängelansprüche für alle verkauften neuen Gegenstände verjähren in 2 Jahren, bei ge-
brauchten Gegenständen 1 Jahr seit Ablieferung der Sache. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb zwei Wochen nach Ablieferung – bezogen auf die Absendung der An- zeige – gegenüber dem Verkäufer gerügt werden, ansonsten ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit.
3.2 Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so hat der Käufer folgende Rechte;
3.2.1 Der Verkäufer ist zur Nacherfüllung verpflichtet und wird diese nach eigener Wahl
durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache er-
bringen.
3.2.2 Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurück-
zutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die
Pflichtverletzung des Verkäufers nur unerheblich ist.
3.2.3 Ein Mangel des Liefergegenstandes liegt nicht vor: Bei Fehlern, die durch Beschä-
digung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht
werden, bei Schäden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag, bei Fehlern infolge von
Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nicht be-
stimmungsgemäßen Gebrauch oder durch Verschmutzung oder außergewöhnliche,
mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse. Im Bereich der Unter-
haltungselektronik (Consumer Electronics) liegt ein Mangel auch dann nicht vor,
wenn die Empfangsqualität durch ungünstige Empfangsbedingungen oder mangel-
hafte Antennen oder durch äußere Einflüsse beeinträchtigt ist, bei Schäden durch
vom Kunden eingelegte, ungeeignete oder mangelhafte Batterien.
4. Haftung auf Schadenersatz
4.1 Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahr-
lässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet
der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen.
4.2 Für sonstige Schäden gilt Folgendes:
4.2.1 Für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers
oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seiner ge-
setzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet der Verkäufer nach
den gesetzlichen Bestimmungen.
4.2.2 Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge leich-
ter Fahrlässigkeit des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs-
gehilfen beruhen, ist die Haftung des Verkäufers auf den vorhersehbaren ver-
tragstypischen Schaden bis zu maximal zum doppelten Wert des Liefergegen-
standes begrenzt.
4.2.3 Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei Verletzung von Nebenpflich-
ten oder nicht wesentlichen Pflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit sind ausge-
schlossen.
4.2.4 Schadenersatzansprüche aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen,
sind ausgeschlossen; die gesetzlichen Rechte des Käufers nach Ablauf einer
angemessenen Nachfrist bleiben unberührt.
4.3 Die Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der Verkäufer
einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der
Sache übernommen hat.
4.4 Der Anspruch des Käufers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstelle des Scha-
denersatzes statt der Leistung bleibt unberührt.

5. Rücktritt
Bei Rücktritt sind Verkäufer und Kunde verpflichtet, die voneinander empfangenen Leis-
tungen zurückzugewähren. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung des Verkaufsgegenstandes Rücksicht zu nehmen ist.

III. Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Verkäufe

1. Preise und Zahlungsbedingungen
1.1 Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Werkunternehmers bzw. Verkäufers
inkl. Mehrwertsteuer.
1.2 Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.
1.3 Reparaturrechnungen sind bar zu bezahlen. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen und nur nach besonderer Vereinbarung.
1.4 Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden angefordert oder vom Werkunternehmer abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen § 15 Nr. 5 VOB/B.
1.5 Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90 % des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind vom Werkunternehmer anzufordern und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten.

2. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Werkunternehmers bzw. des Verkäufers.
Gemäß den Regelungen in den Punkten I, 1.1 und 1.2 der abgedruckten AGB gilt bei der Ausführung von Bauleistungen hinsichtlich der Gewährleistung und Haftung ausschließlich § 13 VOB/B.
§ 13 Nr. 4 VOB/B hat folgenden Inhalt:
1. Ist für die Gewährleistung keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke und für Holzerkrankungen 2 Jahre, für Arbeiten an einem Grundstück und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen ein Jahr.
2. Bei maschinellen und elektrotechnisch/elektronischen Anlagen oder Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche abweichend von Abs. 1 ein Jahr, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen.
3. Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (§ 12 Nr. 2).

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